LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.09.2015
4 Sa 1287/14
Normen:
§§ 14, 16, 17 TzBfG; § 242 BGB;
Fundstellen:
NZA 2016, 9
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 17.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5365/14

Zulässigkeit der nachträglichen Befristung eines wegen formunwirksamer Befristung unbefristeten ArbeitsverhältnissesZeitpunkt des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 1287/14

DRsp Nr. 2015/20428

Zulässigkeit der nachträglichen Befristung eines wegen formunwirksamer Befristung unbefristeten Arbeitsverhältnisses Zeitpunkt des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses

1. Ein aufgrund formunwirksamer Befristung unbefristetes Arbeitsverhältnis kann nachträglich befristet werden, wenn ein sachlicher Grund besteht.2. Ein formunwirksam befristetes Arbeitsverhältnis wird nicht durch tatsächliche Arbeitsaufnahme begründet (hier: Teilnahme einer Lehrerin an der einleitenden Schuljahreskonferenz), wenn sich der Arbeitgeber aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers erst mit Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages binden will.3. Unterzeichnen die Vertragsparteien nach Begründung eines formunwirksam befristeten Arbeitsverhältnisses formgültig einen befristeten Arbeitsvertrag, ist regelmäßig von einem auf die Geltung der Befristung gerichteten rechtsgeschäftlichen Willen auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn die schriftliche Regelung lediglich das zuvor mündlich Vereinbarte wiederholt. Ob die Parteien das etwaige Bestehen eines unbefristeten Arbeitsvertrages bedacht haben, ist im Übrigen unerheblich (Abgrenzung zu BAG 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06).

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.11.2014 - 12 Ca 5365/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen.