EBM-Ä Kap O Abschn I, Kap O Abschn II, Kap O Abschn III, Nr. 3452, Nr. 3454, Nr. 7013; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 72 Abs. 2 § 75 Abs. 1 § 85 Abs. 4 § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 § 87 Abs. 2a ; SGG § 103 § 128 Abs. 1 § 128 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 1002/03
SG Reutlingen, vom 25.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 1959/00
Zulässigkeit der Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen ab 1.7.1999 in der vertragsärztliche Versorgung
BSG, Urteil vom 11.10.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 49/05 R
DRsp Nr. 2007/5984
Zulässigkeit der Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen ab 1.7.1999 in der vertragsärztliche Versorgung
1. Die Normen zur Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen zum 1.7.1999, die unmittelbar und mittelbar zu einem Umsatzrückgang bei den Laborärzten beigetragen haben, sind weder hinsichtlich der grundsätzlichen Zielrichtung noch hinsichtlich ihrer konkreten Umsetzung zu beanstanden. Das gilt sowohl für die Bestimmungen, die das Überweisungsverhalten steuern, als auch für die Festsetzung der Kostensätze in BMÄ und E-GO.2. Seit dem 1.7.1999 ist die Vergütung frei erbringbarer Basislaborleistungen und überweisungsgebundener Speziallaborleistungen aus demselben Vergütungstopf wegen der wirksamen Mengenbegrenzung der nicht auftragsabhängigen Laborleistungen und der geringeren Bedeutung des Punktwertes für kurative Leistungen der Laborärzte nicht mehr gleichheitswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EBM-Ä Kap O Abschn I, Kap O Abschn II, Kap O Abschn III, Nr. 3452, Nr. 3454, Nr. 7013; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 72 Abs. 2 § 75 Abs. 1 § 85 Abs. 4 § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 § 87 Abs. 2a ; SGG § 103 § 128 Abs. 1 § 128 Abs. 2 ;
Gründe:
I. Streitig ist die Höhe der Vergütung von Laborleistungen.
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