BSG - Beschluß vom 02.06.2003
B 2 U 80/03 B
Normen:
SGG § 103 § 106 Abs. 1 § 112 Abs. 2 § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Erfurt - L 1 U 384/02 - 22.01.2003,
SG Gotha - S 17 U 863/99 - 06.05.2002,

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Verletzung der Amtsermittlungspflicht

BSG, Beschluß vom 02.06.2003 - Aktenzeichen B 2 U 80/03 B

DRsp Nr. 2003/12831

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Auch über den Umweg der Verletzung von Hinweispflichten wird eine bei nicht gestelltem Beweisantrag unzulässige Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht zulässig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 § 106 Abs. 1 § 112 Abs. 2 § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 ;

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) gerichtete, auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, dass die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl, 2002, IX, RdNr 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung hat der Beschwerdeführer nicht Rechnung getragen.