BSG - Beschluss vom 29.02.2012
B 5 R 54/12 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; SGG § 64; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; ZPO § 117;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 07.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 (26) R 80/07
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 254/11

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde und Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; formgerechte Einlegung

BSG, Beschluss vom 29.02.2012 - Aktenzeichen B 5 R 54/12 B

DRsp Nr. 2012/5648

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde und Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; formgerechte Einlegung

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; SGG § 64; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; ZPO § 117;

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 3.2.2012 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 2.2.2012 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 11.1.2012 zugestellten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 7.11.2011 sinngemäß Beschwerde eingelegt und gleichzeitig (sinngemäß) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.