BAG - Beschluss vom 18.11.2015
10 AZB 34/15
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 127 Abs. 3 S. 1; ZPO § 127 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AP ZPO § 124 Nr. 2
AUR 2016, 127
EzA-SD 2016, 16
NJW 2016, 892
NZA 2016, 192
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 08.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 240/14
ArbG Stuttgart, vom 08.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 240/14

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde der Staatskasse gegen die Ablehnung der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Mitwirkung

BAG, Beschluss vom 18.11.2015 - Aktenzeichen 10 AZB 34/15

DRsp Nr. 2016/138

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde der Staatskasse gegen die Ablehnung der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Mitwirkung

Orientierungssatz: Eine Beschwerde, mit der die Staatskasse nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu erreichen sucht, ist auch nach der Neuregelung des Prozesskostenhilferechts durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) nicht statthaft.

Aus der Beschränkung des Beschwerderechts der Staatskasse auf Fälle der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlender Beträge gem. § 127 Abs. 3 S. 1 u. 2 ZPO folgt, dass ein Beschwerderecht der Staatskasse in andern Fällen (hier: Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ) nicht gegeben ist.

Die Rechtsbeschwerde der Staatskasse des Landes Baden-Württemberg gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 127 Abs. 3 S. 1; ZPO § 127 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen einer nicht unverzüglich mitgeteilten Änderung der Anschrift der Partei.