LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.08.2018
L 11 KR 2731/18 B
Normen:
GVG §§ 17 ff.; GVG § 17a; SGG § 51;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 2345/18

Zulässigkeit der Rechtswegverweisung im sozialgerichtlichen VerfahrenAnwendbarkeit der Bestimmungen über das besondere Zwischenverfahren der Rechtswegverweisung nach dem GVG

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 2731/18 B

DRsp Nr. 2018/14790

Zulässigkeit der Rechtswegverweisung im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendbarkeit der Bestimmungen über das besondere Zwischenverfahren der Rechtswegverweisung nach dem GVG

Die Bestimmungen über das besondere Zwischenverfahren der Rechtswegverweisung (§§ 17 bis 17b GVG) finden im auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes analoge Anwendung.

1. Der Sozialrechtsweg ist gegeben für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung. 2. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegen auch vor, soweit der Streit die von den Versicherungsträgern erhobenen Beiträge betrifft. 3. Schließlich gehört ebenfalls zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten die Bestimmung des versicherten Personenkreises für die verschiedenen Versicherungszweige.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19.07.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

GVG §§ 17 ff.; GVG § 17a; SGG § 51;

Gründe

I.