Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19.07.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
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