1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. März 2011 -
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Berechnung eines tarifvertraglichen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Arbeitsvorbereiter beschäftigt gegen eine Vergütung von zuletzt 4.207,59 Euro brutto monatlich. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die zwischen dem Unternehmerverband Metall Baden-Württemberg (vormals: Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg) und der IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung. Der Manteltarifvertrag für Beschäftigte 2006 (
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