BAG - Urteil vom 21.03.2012
5 AZR 319/11
Normen:
ZPO § 552 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 11.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 41/10
ArbG Stuttgart, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 11965/09

Zulässigkeit der Revision; Entfallen der Beschwer

BAG, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 319/11

DRsp Nr. 2012/12206

Zulässigkeit der Revision; Entfallen der Beschwer

1. Die Beschwer einer zur Zahlung verurteilten Partei entfällt, wenn sie den Urteilsbetrag nicht nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil bezahlt, sondern den Klageanspruch aus freien Stücken ohne Vorbehalt (endgültig) erfüllen will. 2. Ob das eine oder andere anzunehmen ist, richtet sich nach den dem Zahlungsempfänger erkennbaren Umständen des Einzelfalls.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. März 2011 - 18 Sa 41/10 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 552 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung eines tarifvertraglichen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Arbeitsvorbereiter beschäftigt gegen eine Vergütung von zuletzt 4.207,59 Euro brutto monatlich. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die zwischen dem Unternehmerverband Metall Baden-Württemberg (vormals: Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg) und der IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung. Der Manteltarifvertrag für Beschäftigte 2006 (MTV 2006) enthält ua. folgende Regelung: