Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.03.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.800 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der von ihr gezahlten Aufwandspauschalen nach § 275 Abs 1c Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in Höhe von insgesamt 1.800 EUR.
Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse, die Beklagte ein als anerkannte Hochschulklinik nach § 108 Nr 1 SGB V zugelassenes Krankenhaus.
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