LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.03.2012
L 4 R 288/11
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 64; SGB VI § 70;
Fundstellen:
NZS 2012, 7
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 447/08

Zulässigkeit der Rücknahme eines rechtswidrig zu hohen Rentenbescheids in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen L 4 R 288/11

DRsp Nr. 2012/19570

Zulässigkeit der Rücknahme eines rechtswidrig zu hohen Rentenbescheids in der gesetzlichen Rentenversicherung

Ein Rentenbescheid, in dem rechtswidrig eine zu hohe Rente gewährt wird, kann für die Zukunft ggf. zurückgenommen werden, selbst wenn Vertrauensschutz besteht

Ein Rentenbescheid, in dem rechtswidrig eine zu hohe Rente gewährt wird, kann für die Zukunft ggf. zurückgenommen werden, selbst wenn Vertrauensschutz besteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 27.04.2011 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 64; SGB VI § 70;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Rente nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Der im Jahr 1946 geborene Kläger arbeitete bis zum 30.11.2006 versicherungspflichtig bei den US-Streitkräften in Rheinland-Pfalz. Anschließend war der Kläger arbeitslos.