LAG Köln - Beschluss vom 17.11.2015
12 Ta 298/15
Normen:
§ 117 ZPO; § 114 ZPO; § 54 Abs. 5 ArbGG;
Fundstellen:
NZA 2017, 80
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4950/14

Zulässigkeit der rückwirkenden Bewilligung der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 12 Ta 298/15

DRsp Nr. 2015/20881

Zulässigkeit der rückwirkenden Bewilligung der Prozesskostenhilfe

1. Nach § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung gewährt werden. Grundsätzlich kann die Rückwirkung der Bewilligung der PKH aber bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche und Zumutbare getan hat.2. Die Parteien verhandeln im Sinne von § 54 Abs. 5 Satz 1 ArbGG dann, wenn sie bezogen auf diesen Zweck Erklärungen abgeben. Weitergehende Anforderungen können nicht gestellt werden. Insbesondere kann es nicht darauf ankommen, ob die Parteien "ausreichend verhandeln wollen".3. Das Beschwerdegericht kann den angefochtenen Beschluss ausnahmsweise aufheben und das Verfahren statt einer eigenen Sachentscheidung an das Prozessgericht zurückverweisen. Das gilt insbesondere, wenn das Ausgangsgericht wegen der vermeintlichen Beendigung des Verfahrens auch unter Missachtung der Vorgaben zur mgl. rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Bewilligung ohne Hinweise in der Sache und ohne Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg oder der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verweigert.

Tenor