SG Kassel, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 LW 2534/03
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Hessen, Beschluss vom 21.10.2005 - Aktenzeichen L 5/16 LW 5/04 ER
DRsp Nr. 2008/8905
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Die sofortige Beschwerde gem. § 127 Abs. 2ZPO findet gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschluss eines Landessozialgerichts gem. § 177SGG nicht statt. Gleichwohl hat der Antragsteller die Möglichkeit gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss eines Landessozialgerichts eine Gegenvorstellung entsprechend § 321aZPO einzureichen. Für seine Zulässigkeit ist die Notfrist des § 321a Abs. 2 S. 2 ZPO einzuhalten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]