LSG Hessen - Beschluss vom 21.10.2005
L 5/16 LW 5/04 ER
Normen:
SGG § 177 § 202 § 73a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 321a Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 LW 2534/03

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hessen, Beschluss vom 21.10.2005 - Aktenzeichen L 5/16 LW 5/04 ER

DRsp Nr. 2008/8905

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Die sofortige Beschwerde gem. § 127 Abs. 2 ZPO findet gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschluss eines Landessozialgerichts gem. § 177 SGG nicht statt. Gleichwohl hat der Antragsteller die Möglichkeit gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss eines Landessozialgerichts eine Gegenvorstellung entsprechend § 321a ZPO einzureichen. Für seine Zulässigkeit ist die Notfrist des § 321a Abs. 2 S. 2 ZPO einzuhalten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 177 § 202 § 73a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 321a Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanz: SG Kassel, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 LW 2534/03