LAG Köln - Beschluss vom 13.01.2015
11 Ta 417/14
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1; ZPO § 891 Abs. 3; ZPO § 793;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 939/14

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung in einem arbeitsgerichtlichen Zwangsgeldbeschluss

LAG Köln, Beschluss vom 13.01.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 417/14

DRsp Nr. 2015/9600

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung in einem arbeitsgerichtlichen Zwangsgeldbeschluss

Keine isolierte Anfechtung Kostengrundentscheidung eines Zwangsgeldbeschlusses

Die Kostenentscheidung in einem Zwangsgeldbeschluss ist in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 1 ZPO nicht isoliert anfechtbar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.10.2014 - 8 Ca 939/14 d - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 888 Abs. 1; ZPO § 891 Abs. 3; ZPO § 793;

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Kostengrundentscheidung aus dem Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts vom 01.10.2014 ist unzulässig, weil nicht statthaft.

a) Zwar findet gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ergehen, grundsätzlich die sofortige Beschwerde statt, §§ 793, 567, 569 ZPO.

b) Jedoch gelten nach § 891 Satz 3 ZPO für die Kostenentscheidung der nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 ZPO entsprechend.