LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.02.2017
2 Ta 63/15
Normen:
ZPO § 103 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2; RPflG § 11 Abs. 1; ArbGG § 78;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 27.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 273/14
ArbG Offenbach, vom 09.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 273/14

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Aufhebung der Kostengrundentscheidung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.02.2017 - Aktenzeichen 2 Ta 63/15

DRsp Nr. 2017/3008

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Aufhebung der Kostengrundentscheidung

Über die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann nicht mehr in der Sache entschieden werden, wenn zwischenzeitlich die Kostengrundentscheidung aufgehoben worden ist, weil das Berufungsgericht die Sache - entgegen § 68 ArbGG - zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen hat.

Tenor

Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 27. Oktober 2014 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 - und vom 9. Januar 2015 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 - werden aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 103 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2; RPflG § 11 Abs. 1; ArbGG § 78;

Gründe

I.

Mit Urteil vom 5. August 2014 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 (Bl. 2882 bis 2897 d. A.) - hat das Arbeitsgericht Offenbach am Main die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 der Beschwerdegegnerin und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt.