LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 19.12.2016
L 10 VE 72/14
Normen:
OEG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 VE 11/10

Zulässigkeit der Überprüfung opferentschädigungsrechtlicher Bescheide im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2016 - Aktenzeichen L 10 VE 72/14

DRsp Nr. 2017/3887

Zulässigkeit der Überprüfung opferentschädigungsrechtlicher Bescheide im sozialgerichtlichen Verfahren

Im gerichtlichen Verfahren sind opferentschädigungsrechtliche Bescheide nur insoweit auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, als die angeschuldigten Ereignisse bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren. Soweit weitere Ereignisse zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht werden, handelt es sich um unzulässige Klagen, weil über den Anspruch noch keine Verwaltungsentscheidung vorliegt.

1. Das Beschießen mit einer Softair-Pistole erfüllt nicht die Voraussetzungen von Nr. 71 Abs. 1 AHP, Ausgabe 2008, für den Eintritt psychischer Störungen als Folge des Treffers. 2. Eine bloße Bedrohung stellt keinen tätlichen Angriff dar.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 28. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Beschädigtenrente nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zusteht.