BAG - Urteil vom 09.12.2014
1 AZR 102/13
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; AGG § 10 S. 3 Nr. 6 Alt. 2, S. 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) Art. 6 Abs. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 225
AUR 2015, 153
BAGE 150, 136
BB 2015, 947
DStR 2015, 12
ZInsO 2015, 1936
ZInsO 2015, 2222
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 668/11
ArbG Dortmund, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3925/10

Zulässigkeit der Ungleichbehandlung rentennaher Arbeitnehmer in einem Sozialplan

BAG, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 1 AZR 102/13

DRsp Nr. 2015/3260

Zulässigkeit der Ungleichbehandlung rentennaher Arbeitnehmer in einem Sozialplan

In einem Sozialplan können Arbeitnehmer von Abfindungsleistungen ausgeschlossen werden, die nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I rentenberechtigt sind und zuvor die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an einem anderen Unternehmensstandort abgelehnt haben. Orientierungssätze: 1. Der den Betriebsparteien durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG eingeräumte Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum für eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung bei Sozialplanleistungen wird nicht überschritten, wenn ältere Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden, die nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I nahtlos eine Regelaltersrente beanspruchen können und zuvor die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses an einem anderen Unternehmensstandort abgelehnt haben. 2. Die durch einen Sozialplan nach § 112 Abs. 1 BetrVG ausgleichsfähigen Nachteile bei Arbeitnehmern, die nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I eine Regelaltersrente in Anspruch nehmen können, beschränken sich regelmäßig auf die Differenz zwischen dem entgangenen Arbeitsentgelt abzüglich des gewährten Arbeitslosengelds. Darüber hinausgehende Abfindungsbeträge stellen keine Entschädigungen für den bevorstehenden Arbeitsplatzverlust dar.