LAG Hamm - Urteil vom 29.08.2012
4 Sa 668/11
Normen:
§ 112 BetrVG; AGG § 10 S. 3 Nr. 6; AGG § 10 Satz 2; Richtlinie 2000/78/EG;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3925/10

Altersdiskriminierung durch Ausnehmen älterer, bereits rentenberechtigter Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen

LAG Hamm, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 668/11

DRsp Nr. 2013/3605

Altersdiskriminierung durch Ausnehmen älterer, bereits rentenberechtigter Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen

Die Betriebsparteien können ältere Arbeitnehmer, die nach ihrem Ausscheiden gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen können, nach § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG grundsätzlich von Sozialpianleistungen ausschließen. Nach § 10 Satz 2 AGG dürfen deren Interessen allerdings nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigt werden. Deshalb kann es jedenfalls bei einem im Übrigen großzügig dotierten Sozialplan geboten sein, Arbeitnehmer, die wegen der damit verbundenen Rentenabschläge davon absehen, vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, mit solchen Arbeitnehmern gleichzustellen, die erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze Altersrente beziehen können und denen deshalb eine Sozialplanabfindung zusteht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.02.2011 - 5 Ca 3925/10 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.950,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 19/20 und die Beklagte 1/20.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

§ 112 BetrVG; AGG § 10 S. 3 Nr. 6; AGG § 10 Satz 2; ;