LSG Hamburg - Urteil vom 31.08.2023
L 4 SO 50/22 D
Normen:
SGG § 85 Abs. 1; SGG § 85 Abs. 2; SGG § 86; SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGG § 88 Abs. 2; SGB XII § 27a Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 388/21

Zulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Beendigung des Widerspruchsverfahrens

LSG Hamburg, Urteil vom 31.08.2023 - Aktenzeichen L 4 SO 50/22 D

DRsp Nr. 2023/16139

Zulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Beendigung des Widerspruchsverfahrens

Wird einem Widerspruch nur zum Teil abgeholfen – hier im Falle eines Rechtsstreits um Regelleistungen nach dem SGB XII im Hinblick auf eine Haushaltshilfe und Kosten des Umgangsrechts mit der Tochter, liegt keine das Widerspruchsverfahren beendende Abhilfeentscheidung im Sinne des § 85 Abs. 1 SGG vor.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 85 Abs. 1; SGG § 85 Abs. 2; SGG § 86; SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGG § 88 Abs. 2; SGB XII § 27a Abs. 4;

Tatbestand

Die Kläger begehrt im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Bescheidung eines Widerspruchs.