LSG Chemnitz - Urteil vom 05.12.2013
L 1 KR 231/12
Normen:
SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 192 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 116/12

Zulässigkeit der Verhängung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren; Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung

LSG Chemnitz, Urteil vom 05.12.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 231/12

DRsp Nr. 2014/826

Zulässigkeit der Verhängung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren; Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung

Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung i.S.d. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist nach Ansicht des LSG zumindest in den Fällen anzunehmen, wenn die zu entscheidenden Rechtsfragen sogar bereits verfassungsgerichtlich geklärt sind und gleichwohl trotz eindeutiger entsprechender Hinweise des Gerichts dann insoweit ohne rechtfertigenden Grund, d.h. rechtsmißbräuchlich, der Prozess fortgesetzt wird.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 192 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin und Berufungsklägerin wendet sich gegen die Verbeitragung einer monatlich ausgezahlten Versicherungsleistung aus einer betrieblichen Altersvorsorge zur Kranken- und Pflegeversicherung.