I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin und Berufungsklägerin wendet sich gegen die Verbeitragung einer monatlich ausgezahlten Versicherungsleistung aus einer betrieblichen Altersvorsorge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
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