BAG - Beschluss vom 09.09.2015
7 ABR 47/13
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 11/13
ArbG München, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 353/12

Zulässigkeit der Verpflichtung des Arbeitgebers zur unaufgeforderten Versendung von Wahlunterlagen für die Betriebsratswahl

BAG, Beschluss vom 09.09.2015 - Aktenzeichen 7 ABR 47/13

DRsp Nr. 2015/20715

Zulässigkeit der Verpflichtung des Arbeitgebers zur unaufgeforderten Versendung von Wahlunterlagen für die Betriebsratswahl

Eine Klage des Betriebsrats auf Feststellung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur unaufgeforderten Übersendung von Wahlunterlagen zur Betriebsratswahl ist losgelöst von einer konkreten Betriebsratswahl mangels eines auf Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses gerichteten Begehrens unzulässig.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 7. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 25. Juni 2013 - 9 TaBV 11/13 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl sowie im Rahmen eines Feststellungsantrages über die Frage, ob den Antragstellern als Streckenlokomotivführern bei der Durchführung einer Betriebsratswahl die Wahlunterlagen gemäß § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (Wahlordnung - WO) ohne ihr Verlangen zuzusenden sind.