Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 7. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 25. Juni 2013 - 9 TaBV 11/13 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl sowie im Rahmen eines Feststellungsantrages über die Frage, ob den Antragstellern als Streckenlokomotivführern bei der Durchführung einer Betriebsratswahl die Wahlunterlagen gemäß § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (Wahlordnung - WO) ohne ihr Verlangen zuzusenden sind.
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