LSG Bayern - Beschluss vom 28.12.2009
L 4 KR 439/09 ER
Normen:
SGB V § 126 Abs. 2 S. 3; SGB V § 127 Abs. 1; SGB V § 127 Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG München, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 KR 291/09

Zulässigkeit der vorläufigen Leistungserbringung durch einen Orthopädie-Techniker bei der Abgabe von Hilfsmitteln zur Stomaversorgung

LSG Bayern, Beschluss vom 28.12.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 439/09 ER

DRsp Nr. 2010/2270

Zulässigkeit der vorläufigen Leistungserbringung durch einen Orthopädie-Techniker bei der Abgabe von Hilfsmitteln zur Stomaversorgung

Es ist gerechtfertigt, einen ausgebildeten Orthopädie-Techniker vorläufig zur Abgabe von Stomaartikeln zuzulassen, wenn nicht auszuschließen ist, dass er weiterhin ausreichende Fachkenntnisse für die Abgabe von Stomaartikeln besitzt bzw. ohne besondere Weiterbildung von Stomatherapeuten nachweisen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Antragsgegner zu 1) bis 4) werden vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Entscheidung der Hauptsache (L 4 KR 200/09), längstens bis 30. Juni 2010, zu gestatten, die Versicherten der Antragsgegner mit Hilfsmitteln und Verbandsmitteln zur Stoma-Versorgung nach Maßgabe des Vertrages der Beklagten "über die Versorgung mit Hilfsmitteln und Verbandsstoffen zur Stoma-Therapie" (Geschäftszeichen der Beklagten: AC/TK 1502607) zu versorgen, ohne dafür Stoma-Therapeuten anzustellen oder einen Mitarbeiter zur Weiterbildung zum Stomatherapeuten anzumelden.

II. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 126 Abs. 2 S. 3; SGB V § 127 Abs. 1; SGB V § 127 Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4;

Gründe: