LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 31.01.2017
L 7 BK 5/16
Normen:
SGG § 102 Abs. 2; SGG § 159 Abs. 1 S. 1; SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BK 30/15

Zulässigkeit der Zurückverweisung im sozialgerichtlichen Verfahren nach unzutreffender Feststellung einer fiktiven KlagerücknahmeWiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31.01.2017 - Aktenzeichen L 7 BK 5/16

DRsp Nr. 2017/6436

Zulässigkeit der Zurückverweisung im sozialgerichtlichen Verfahren nach unzutreffender Feststellung einer fiktiven Klagerücknahme Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Einer Klageabweisung durch Prozessurteil als Voraussetzung für eine Zurückverweisung an das Sozialgericht nach § 159 Abs. 1 S. 1 SGG steht ein Urteil gleich, mit dem das Sozialgericht unzutreffend eine fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 SGG festgestellt hat. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer fiktiven Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 SGG ist zu gewähren, wenn innerhalb der Frist ein Schriftsatz mit unklarem Aktenzeichen eingeht, dieser in das PKH-Heft eines Parallel-Klageverfahrens abgelegt wird und dieser Umstand dem Kammervorsitzenden bekannt ist.

1. Die Rücknahmefiktion kommt - wie vom Bundesverfassungsgericht zur gleichlautenden Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung festgestellt - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, in denen sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers vorliegen, weil ihm offensichtlich an einer Sachentscheidung mangels Sachbescheidungsinteresses nicht mehr gelegen ist.