Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 30. August 2017 aufgehoben.
II.Die Rechtssache wird an das Sozialgericht Augsburg zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab dem 01.08.2017 streitig.
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