LSG Bayern - Beschluss vom 22.09.2017
L 16 AS 655/17 B ER
Normen:
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 852/17

Zulässigkeit der Zurückverweisung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 22.09.2017 - Aktenzeichen L 16 AS 655/17 B ER

DRsp Nr. 2017/15193

Zulässigkeit der Zurückverweisung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Der § 159 SGG ist unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit auch im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes anwendbar. 2. Bei der Zurückweisung eines Antrags auf einstweiligen Rechtschutz wegen fehlendem Rechtschutzbedürfnisses ist eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG vorzunehmen, wenn das Sozialgericht es unterlassen hat die Verwaltungsakten beizuziehen und den Streitgegenstand zu bestimmen.

Nach § 159 Abs. 1 SGG steht die Zurückverweisung im Ermessen des Gerichts, wobei die Vorschrift des § 159 SGG auf das Beschwerdeverfahren und das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Maßgabe entsprechend anwendbar ist, dass zu prüfen ist, ob die Zurückverweisung unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit sachgerecht ist.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 30. August 2017 aufgehoben.

II.

Die Rechtssache wird an das Sozialgericht Augsburg zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 86b;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab dem 01.08.2017 streitig.