LSG Bayern - Beschluss vom 08.12.2009
L 2 P 42/09 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3; SGG § 193 Abs. 1 S. 3; SGG § 63 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 4; ZPO § 174;
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 P 94/07

Zulässigkeit der Zustellung mit Empfangsbekenntnis an ein Unternehmen der Privaten Pflegeversicherung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 08.12.2009 - Aktenzeichen L 2 P 42/09 B

DRsp Nr. 2010/3438

Zulässigkeit der Zustellung mit Empfangsbekenntnis an ein Unternehmen der Privaten Pflegeversicherung im sozialgerichtlichen Verfahren

Aus der Vorschrift des § 73 Abs. 4 S. 4 SGG, die dem privatrechtlich verfassten Pflegeversicherungsunternehmen ein Stellvertretungsrecht vor dem BSG einräumt, kann das sog. Behördenprivileg zugunsten der privaten Pflegeversicherungsunternehmen abgeleitet werden. Demnach ist die Zustellung mit Empfangsbekenntnis an ein Unternehmen der Privaten Pflegeversicherung zulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. Februar 2008 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3; SGG § 193 Abs. 1 S. 3; SGG § 63 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 4; ZPO § 174;

Gründe: