LSG Bayern - Beschluss vom 15.12.2016
L 5 KR 602/16 ER
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a; SGG § 154 Abs. 2; SGG § 199 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 148/16

Zulässigkeit des Antrags einer Krankenkasse auf Aussetzung der Vollstreckung aus einem erstinstanzlichen Urteil im sozialgerichtlichen VerfahrenBeweiswert eines inkonsistenten Tatsachen-VorbringensAnforderungen an die Beweiswürdigung zum Fristablauf bei der Genehmigungsfiktion in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Bayern, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 602/16 ER

DRsp Nr. 2017/92

Zulässigkeit des Antrags einer Krankenkasse auf Aussetzung der Vollstreckung aus einem erstinstanzlichen Urteil im sozialgerichtlichen Verfahren Beweiswert eines inkonsistenten Tatsachen-Vorbringens Anforderungen an die Beweiswürdigung zum Fristablauf bei der Genehmigungsfiktion in der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Einem während eines gerichtlichen Verfahrens inkonsistentem Tatsachen-Vorbringen, bei welchem ein gewisser prozessualer Lerneffekt nicht als gänzlich abwegig bezeichnet werden kann, ist ein eher eingeschränkterer Beweiswert zuzusprechen. 2. Im Rahmen der Beweiswürdigung zum Fristenlauf hat es gewisse Bedeutung, wenn eine Krankenkasse fast drei Jahre nach Inkrafttreten der gesetzlichen Genehmigungsfiktion § 13 Abs. 3a SGB V Schriftstücke der Versicherten nicht mit einem Eingangsstempel versehen hat.

1. Bei der Entscheidung über eine Aussetzung ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen, wobei der in § 154 Abs. 2 SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Berufungen in der Regel keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der für die Zeit nach Erlass des Urteils zu zahlenden Beträge haben sollen.