Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 61 vom 08.12.2015
ZIP 2015, 5
ZIP 2016, 1044
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 375/14
ArbG Düsseldorf, vom 24.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5224/13
Zulässigkeit des Ausschlusses als Arbeitnehmer beschäftigter beurlaubter Beamter der Deutschen Bundespost von Sozialplanabfindung und Klageverzichtsprämie
BAG, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 595/14
DRsp Nr. 2016/140
Zulässigkeit des Ausschlusses als Arbeitnehmer beschäftigter beurlaubter Beamter der Deutschen Bundespost von Sozialplanabfindung und Klageverzichtsprämie
Als Arbeitnehmer beschäftigte beurlaubte Beamte können in einem Sozialplan von Abfindungen ausgeschlossen werden, wenn dieser ausschließlich die wirtschaftlichen Nachteile der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer ausgleichen soll.Orientierungssätze:1. Die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV beurlaubten und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigten Beamten sind Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.2. Nach dem in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2BetrVG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken können Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden, wenn diesen ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten wird und der Sozialplan ausschließlich die wirtschaftlichen Nachteile der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer ausgleichen soll. Dieser Grundsatz kann auch bei einer einvernehmlichen Regelung der Betriebsparteien berücksichtigt werden.3. Eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, die nach dem Rechtsgedanken des § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2BetrVG den Ausschluss von Sozialplanleistungen rechtfertigen kann, setzt die Existenz einer tatsächlichen und allein vom Willen des Arbeitnehmers abhängigen Beschäftigungsmöglichkeit bei dem alten oder neuen Vertragsarbeitgeber voraus.
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