BAG - Urteil vom 08.12.2015
1 AZR 595/14
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; PostPersRG § 4;
Fundstellen:
AP BetrVG 112 Nr. 233
AUR 2016, 257
AUR 2016, 40
ArbRB 2016, 164
BAGE 153, 333
BB 2016, 1011
BetrVG 112 Nr. 233
DB 2015, 14
DStR 2015, 11
EzA-SD 2016, 12
MDR 2016, 13
NZA 2015, 6
NZA 2016, 767
NZA-RR 2016, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 61 vom 08.12.2015
ZIP 2015, 5
ZIP 2016, 1044
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 375/14
ArbG Düsseldorf, vom 24.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5224/13

Zulässigkeit des Ausschlusses als Arbeitnehmer beschäftigter beurlaubter Beamter der Deutschen Bundespost von Sozialplanabfindung und Klageverzichtsprämie

BAG, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 595/14

DRsp Nr. 2016/140

Zulässigkeit des Ausschlusses als Arbeitnehmer beschäftigter beurlaubter Beamter der Deutschen Bundespost von Sozialplanabfindung und Klageverzichtsprämie

Als Arbeitnehmer beschäftigte beurlaubte Beamte können in einem Sozialplan von Abfindungen ausgeschlossen werden, wenn dieser ausschließlich die wirtschaftlichen Nachteile der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer ausgleichen soll. Orientierungssätze: 1. Die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV beurlaubten und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigten Beamten sind Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. 2. Nach dem in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken können Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden, wenn diesen ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten wird und der Sozialplan ausschließlich die wirtschaftlichen Nachteile der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer ausgleichen soll. Dieser Grundsatz kann auch bei einer einvernehmlichen Regelung der Betriebsparteien berücksichtigt werden. 3. Eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, die nach dem Rechtsgedanken des § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG den Ausschluss von Sozialplanleistungen rechtfertigen kann, setzt die Existenz einer tatsächlichen und allein vom Willen des Arbeitnehmers abhängigen Beschäftigungsmöglichkeit bei dem alten oder neuen Vertragsarbeitgeber voraus.