LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.08.2018
2 Sa 414/17
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 193; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3387/16

Zulässigkeit des Ausschlusses des Anspruchs auf Überstundenentgelt gemäß dem DRK-RTV durch Betriebsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 414/17

DRsp Nr. 2019/946

Zulässigkeit des Ausschlusses des Anspruchs auf Überstundenentgelt gemäß dem DRK-RTV durch Betriebsvereinbarung

Die in § 15 DRK-RTV eröffnete Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos beinhaltet keine Öffnungsklausel dergestalt, dass die Betriebsparteien den in § 14 Abs. 1 und 2 DRK-RTV geregelten Anspruch auf Überstundenentgelt (Entgelt und Zeitzuschlag) durch abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung ausschließen können.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.08.2017 - 2 Ca 3387/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.493,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 356,52 EUR seit 02.07.2015, aus 700,90 EUR seit 02.07.2016 und aus 436,03 EUR seit 04.07.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 3/8 und die Beklagte zu 5/8 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen.

III.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 193; ZPO § 533;

Tatbestand