OLG Koblenz - Beschluss vom 15.01.2014
1 Verg 7/13
Normen:
VOL/A-EG § 2 Abs. 3; SGB IX § 102 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VK Rheinland-Pfalz, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VK 1 - 12/13

Zulässigkeit des Ausschlusses einer über die ausgeschriebene Zeitvergütung hinausgehenden weiteren Vergütung

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 1 Verg 7/13

DRsp Nr. 2014/8988

Zulässigkeit des Ausschlusses einer über die ausgeschriebene Zeitvergütung hinausgehenden weiteren Vergütung

1. Das Bestimmungsrecht des Auftraggebers umfasst auch die Wahl der Vergütungsform, für die die VOL/A keine Vorgaben macht. 2. Es gibt keine vergaberechtliche Norm und kein Grundprinzip des Vergaberechts, das es einem Auftraggeber, der auf Dauer angelegte Leistungen zugunsten Dritter in Auftrag geben und diese mit Zeitpauschalen vergüten will, grundsätzlich verböte, eine gesonderte Vergütung für eine nicht in eine weitere Leistungserbringung einmündende Erstberatung auszuschließen. 3. Nach der ersatzlosen Streichung des Verbots der Überbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses aus der VOL/A kommt die Annahme eines Vergaberechtsverstoßes nur in Betracht, wenn eine kalkulationsrelevante Vorgabe des Auftraggebers für die Bieter unzumutbar ist. 4. Die Festlegung einer Kostenobergrenze durch den Auftraggeber ist grundsätzlich zulässig. 5. Fehlt es an einem Beschaffungswillen des Ausschreibenden und ist die Ausschreibung inhaltlich so gestaltet, dass ein eine Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung begründender Zuschlag überhaupt nicht erteilt werden kann, liegt eine Ausschreibung für vergabefremde Zwecke vor, die auch dann unzulässig ist, wenn keiner der in § 2 EG Abs. 3 VOL/A ausdrücklich genannten Fälle vorliegt.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.