Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 01.10.2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrags vom 25. Juni 2018 (Bl. 5 - 9 d. A.) seit dem 01. August 2018 als kaufmännische Angestellte im Vertriebsinnendienst beschäftigt.
Mit Schreiben vom 13. März 2020 (Bl. 18 d. A.), das der Klägerin am gleichen Tag übergeben wurde, kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15. April 2020.
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