LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.06.2021
2 Sa 333/20
Normen:
KSchG § 4; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 286/20

Zulässigkeit des Bestreitens der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats mit NichtwissenAbgestufte Darlegungslast bei ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 333/20

DRsp Nr. 2022/2935

Zulässigkeit des Bestreitens der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats mit Nichtwissen Abgestufte Darlegungslast bei ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats

Das Bestreiten der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats durch den Arbeitnehmer mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig, da die Anhörung nicht Teil seiner Wahrnehmung ist. Danach muss der Arbeitgeber im Detail vortragen, wann er in welcher Weise den Betriebsrat informiert und das Anhörungsverfahren betrieben hat.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 01.10.2020 - 2 Ca 286/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrags vom 25. Juni 2018 (Bl. 5 - 9 d. A.) seit dem 01. August 2018 als kaufmännische Angestellte im Vertriebsinnendienst beschäftigt.

Mit Schreiben vom 13. März 2020 (Bl. 18 d. A.), das der Klägerin am gleichen Tag übergeben wurde, kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15. April 2020.