Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2018 - 19 BVGa 221/18 - wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Zulässigkeit des Einsatzes von Scannern, die optisch erkennen können, welche Liste auf einem Stimmzettel angekreuzt ist und die Stimmzettel elektronisch dieser Liste zuordnen.
In der Zeit vom 23. bis 27. April 2018 findet die Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 7 und 8 (Arbeitgeber) statt. Beteiligter zu 6 ist der für die Betriebsratswahl gebildete Wahlvorstand. Die Antragsteller zu 1-5 sind Wahlberechtigte und Kandidaten der Liste 4 (A).
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