LSG Bayern - Urteil vom 19.07.2017
L 16 AS 327/15
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 898/14

Zulässigkeit des Rechtsmittels im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer objektiven Klagehäufung

LSG Bayern, Urteil vom 19.07.2017 - Aktenzeichen L 16 AS 327/15

DRsp Nr. 2017/13879

Zulässigkeit des Rechtsmittels im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer objektiven Klagehäufung

1. Liegen mehrere Streitgegenstände im Rahmen einer objektiven Klagehäufung vor, ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels hinsichtlich jeden Streitgegenstands grundsätzlich eigenständig zu beurteilen. 2. Fällt einer der Streitgegenstände nicht unter die Ausschlussregelung des § 144 Abs. 1 SGG, bewirkt dies nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels bezüglich der weiteren Streitgegenstände.

1. Auch wenn mehrere Streitgegenstände im Rahmen einer objektiven Klagehäufung vorliegen, ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels hinsichtlich jeden Streitgegenstands grundsätzlich eigenständig zu beurteilen. 2. Zusammenzurechnen sind allerdings die Streitgegenstände, die einen Anspruch auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28. April 2015 wird als unzulässig verworfen, soweit sie das ursprüngliche Verfahren S 3 AS 898/14 betrifft.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen einer Pflichtverletzung des Klägers.