Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28. April 2015 wird als unzulässig verworfen, soweit sie das ursprüngliche Verfahren S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen einer Pflichtverletzung des Klägers.
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