LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.06.2014
16 Ta 101/14
Normen:
GVG § 17a;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda - 1 Ca 528/13 - 21.01.2014,

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche aus Insolvenzanfechtung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 16 Ta 101/14

DRsp Nr. 2015/3686

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche aus Insolvenzanfechtung

1. Für die Rückforderung seitens des Schuldners erbrachter unentgeltlicher Leistungen im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. 2. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte einwendet, die erfolgten Zahlungen seien Gehaltszahlungen gewesen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 21. Januar 2014 - 1 Ca 528/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17a;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten vorab um den Rechtsweg für ein Zahlungsbegehren.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem aufgrund am 20. August 2010 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag und am 1. Oktober 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der T (Schuldnerin). Er verlangt von dem Beklagten Zahlung von 20178,- € nebst Zinsen wegen Insolvenzanfechtung gemäß §§ 134 Abs. 1, 143 InsO.