I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.09.2018 -
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Klägerin schloss unter dem 19.03.2018 einen dreiseitigen Vertrag über die Durchführung eines entwicklungspolitischen "Freiwilligendienstes", der als Vertragspartner die Klägerin als "Freiwillige", die Beklagte als "Entsendeorganisation" und die "Dienststelle/Partnerorganisation im Gastland Südafrika" auswies. Der Vertrag sah einen Freiwilligendienst der Klägerin in einer Sonderkindertagesstätte der Dienststelle/Partnerorganisation für 12 Monate vor. Die Beklagte verpflichtet sich unter anderem, die Kosten der Hin- und Rückreise zum Einsatzort zu übernehmen. Hinsichtlich des genauen Wortlauts des Vertrags wird auf Bl. 18-24 d. A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 09. Juli 2018 (Bl. 25 d. A.) kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung.
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