LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.11.2018
4 Ta 2101/18
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 8; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 8a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 9771/18

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für Streitigkeiten im Rahmen eines entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2018 - Aktenzeichen 4 Ta 2101/18

DRsp Nr. 2019/2239

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für Streitigkeiten im Rahmen eines entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes

§ 2 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG und § 2 Abs. 1 Nr. 8a ArbGG sind auf den entwicklungspolitischen Freiwilligendienst nicht analog anwendbar.

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.09.2018 - 37 Ca 9771/18 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 8; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 8a;

Gründe:

I.

Die Klägerin schloss unter dem 19.03.2018 einen dreiseitigen Vertrag über die Durchführung eines entwicklungspolitischen "Freiwilligendienstes", der als Vertragspartner die Klägerin als "Freiwillige", die Beklagte als "Entsendeorganisation" und die "Dienststelle/Partnerorganisation im Gastland Südafrika" auswies. Der Vertrag sah einen Freiwilligendienst der Klägerin in einer Sonderkindertagesstätte der Dienststelle/Partnerorganisation für 12 Monate vor. Die Beklagte verpflichtet sich unter anderem, die Kosten der Hin- und Rückreise zum Einsatzort zu übernehmen. Hinsichtlich des genauen Wortlauts des Vertrags wird auf Bl. 18-24 d. A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 09. Juli 2018 (Bl. 25 d. A.) kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung.