LSG Hessen - Beschluss vom 17.10.2023
L 4 SO 85/23 B
Normen:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a; SGG § 92; GVG § 13; GVG § 17 Abs. 2 S. 1; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; HSOG;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 14.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SO 53/23

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der SozialgerichtsbarkeitBestimmung des Streitgegenstands bei objektiver KlagehäufungRechtsstreit über Art oder Höhe der Unterkunftsleistung nach dem SGB XII und die Zulässigkeit einer Räumungsverfügung auf der Grundlage des Hessischen Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung

LSG Hessen, Beschluss vom 17.10.2023 - Aktenzeichen L 4 SO 85/23 B

DRsp Nr. 2023/14217

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Bestimmung des Streitgegenstands bei objektiver Klagehäufung Rechtsstreit über Art oder Höhe der Unterkunftsleistung nach dem SGB XII und die Zulässigkeit einer Räumungsverfügung auf der Grundlage des Hessischen Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Zur Bestimmung der zu verweisenden Streitgegenstände bei objektiver Klagehäufung im Falle der teilweisen Nichteröffnung des Sozialrechtsweges.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. August 2023 insoweit aufgehoben, als er den Streitgegenstand der Geltendmachung von Kosten der Hotelübernachtung für den Zeitraum vom 6. bis 14. März 2023 (Schreiben an das Sozialgericht vom 21. Juni 2023, „Widerspruch“ gegenüber dem Magistrat der Beklagten – Sozialleistungs- und Jobcenter, Wohnungsnotfallhilfe – vom 5. April 2023) sowie den Antrag auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe (Fahrt- und Fotokopiekosten; Schreiben an das Sozialgericht vom 24. Juni 2023) betrifft.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a; SGG § 92; GVG § 13; GVG § 17 Abs. 2 S. 1; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; HSOG;

Gründe