OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.12.2004
17 W 74/04
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-10 O 535/03,

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten für Ansprüche eines Finanzmaklers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.12.2004 - Aktenzeichen 17 W 74/04

DRsp Nr. 2009/13821

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten für Ansprüche eines Finanzmaklers

Bei Ermittlung des nach § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG entscheidenden Betrages sind Provisionsvorschüsse insoweit zu berücksichtigen, als sie bereits unbedingt entstanden waren.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Die Klägerin nimmt den Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in Anspruch. Der Beklagte war vom 01.10.2001 bis zum 12.07.2002 für die Klägerin tätig, nach Auffassung des Beklagten entsprechend der in einem "Mitarbeitervertrag" getroffenen Vereinbarung als selbstständiger Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB, nach Auffassung des Beklagten als abhängig angestellter Finanzdienstmakler, der während der letzten sechs Monate nicht mehr als 1.000,00 € bezogen habe und deshalb als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) gelte.

Dem Vertrag zufolge sollten an den Beklagten 2.300,00 € monatlich als Provisionsvorschuss gezahlt werden. Davon sollten bei dem Beklagten im Falle des Ausscheidens jedenfalls 50% des noch bestehenden Vorschusssaldos verbleiben.