LAG Hamm - Urteil vom 22.09.2021
10 Sa 345/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 301 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; BGB § 613a; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 994/20

Zulässigkeit des Teilurteils bei Trennbarkeit der KlageanträgeInkaufnahme der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Teil- und Schlussurteil aufgrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 und Art. 20 Abs. 3 GGKein Betriebsübergang bei reduzierten Betriebsmitteln und kleinerer Zahl an Arbeitnehmern

LAG Hamm, Urteil vom 22.09.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 345/21

DRsp Nr. 2021/18065

Zulässigkeit des Teilurteils bei Trennbarkeit der Klageanträge Inkaufnahme der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Teil- und Schlussurteil aufgrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG Kein Betriebsübergang bei reduzierten Betriebsmitteln und kleinerer Zahl an Arbeitnehmern

1. Der Erlass eines Teilurteils ist bei Teilbarkeit der Klageanträge zulässig. 2. Aufgrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG kann die Gefahr von widersprüchlichen Entscheidungen im Teil- und Schlussurteil in Kauf genommen werden. 3. Bei Fortführung mit reduzierten Betriebsmitteln und verringerter Mitarbeiterzahl handelt es sich nicht um einen Betriebsübergang.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 23. Februar 2021 - 5 Ca 994/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 301 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; BGB § 613a; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründete, von dieser gekündigte Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2) übergegangen und sie daher verpflichtet ist, den Kläger weiter zu beschäftigen.

1. 2. 1. 2.