BAG - Urteil vom 09.12.2014
1 AZR 146/13
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 612a; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 6; ArbGG § 72 Abs. 5;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 227
AUR 2015, 154
BB 2015, 691
BB 2015, 765
DB 2015, 871
EzA-SD 2015, 13
NZA 2015, 438
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1889/11
ArbG Gelsenkirchen, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1433/11

Zulässigkeit des Versprechens von Leistungen für den Fall der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage

BAG, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 1 AZR 146/13

DRsp Nr. 2015/3877

Zulässigkeit des Versprechens von Leistungen für den Fall der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage

Orientierungssätze: 1. Die Betriebsparteien sind nicht gehindert, bei einer Betriebsänderung im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit zusätzlich zu einem Sozialplan in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung Leistungen für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht oder nach Abschluss der Betriebsvereinbarung einen Aufhebungsvertrag schließt. Das Verbot, Sozialplanleistungen von einem Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage abhängig zu machen, darf dadurch aber nicht umgangen werden. 2. Knüpfen die Betriebsparteien die in einer solchen freiwilligen Betriebsvereinbarung festgelegten einzelnen Leistungen an die Erfüllung weiterer Voraussetzungen, gehen damit ggf. weitere Gruppenbildungen einher, deren Wirksamkeit an den mit ihnen verfolgten Zwecken zu messen ist. Auf die Gruppenbildung bei der Festlegung des Geltungsbereichs hat das in der Regel keinen Einfluss. Der hierin zum Ausdruck kommende Ausschluss von den Leistungen der Betriebsvereinbarung ist nicht am Zweck der jeweiligen Vergünstigung, sondern am Zweck des durch Auslegung zu ermittelnden Ausschlusses zu messen.

Orientierungssätze des Gerichts: