LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.06.2012
L 9 U 183/09
Normen:
SGB X § 45; SGB X § 48 Abs. 3; SGB X § 54;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 04.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 157/06

Zulässigkeit einer Abschmelzung gemäß § 48 Abs. 3 SGB X bei Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Vergleich über einen Verletztenrentenanspruch

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.06.2012 - Aktenzeichen L 9 U 183/09

DRsp Nr. 2013/3996

Zulässigkeit einer Abschmelzung gemäß § 48 Abs. 3 SGB X bei Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Vergleich über einen Verletztenrentenanspruch

1. Hat sich ein Unfallversicherungsträger in einem mit dem Betroffenen zulässig geschlossenen Vergleich vorbehaltslos zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer bestimmten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) verpflichtet, so kann er auch dann die Verletztenrente nicht nachträglich nach § 48 Abs. 3 SGB X abschmelzen, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs von einer zu hohen MdE ausgegangen sein sollten. 2. Ein Bescheid des Unfallversicherungsträgers, der einen solchen Vergleich über die Gewährung einer Verletztenrente ausführt, ist regelmäßig nicht wegen einer möglicherweise zu hoch eingeschätzten MdE als rechtswidrig anzusehen, weil durch den zugrundeliegenden Vergleich der Streit über die Höhe der MdE gerade beseitigt werden sollte und der Vergleich als öffentlich-rechtlicher Vertrag in einem solchen Fall grundsätzlich weiterhin wirksam ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Berufungsklägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 04. Mai 2009 und der Bescheid der Berufungsbeklagten vom 08. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2006 aufgehoben.