LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.02.2012
13 Sa 2089/11
Normen:
KSchG § 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 1 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 467/11

Zulässigkeit einer Änderungskündigung zur Entgeltsenkung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.02.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 2089/11

DRsp Nr. 2012/21135

Zulässigkeit einer Änderungskündigung zur Entgeltsenkung

1. Eine Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen besteht, weil nur durch die Senkung der Personalkosten die Stilllegung des Betriebs und die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind.2. Die Parteien eines Arbeitsvertrages sind nicht verpflichtet, als Gegenleistung für ein bestimmtes Monatsentgelt eine fixe monatliche Arbeitszeit zu vereinbaren. Es steht ihnen vielmehr frei, ein Monatsentgelt zu vereinbaren, das unabhängig von dem Umfang der tatsächlich vom Arbeitgeber abgerufenen Arbeitsleistung gezahlt werden soll. Die Vereinbarung eines fixen Monatsentgelts ist daher auch im Rahmen der Regelung des § 21a Abs. 4 ArbZG zulässig, wonach Arbeitnehmer im Straßentransport wöchentlich bis zu 60 Stunden beschäftigt werden können, wenn nur innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Eberswalde vom 20.09.2011 -1 Ca 467/11 - wird auf ihre Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 2 S. 1;