LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.12.2016
L 11 KR 51/16
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; SGG § 54 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 30.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 1575/14

Zulässigkeit einer auf die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V gestützten Leistungsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenVorliegen einer unzulässigen Rechtsausübung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2016 - Aktenzeichen L 11 KR 51/16

DRsp Nr. 2017/70

Zulässigkeit einer auf die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V gestützten Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Vorliegen einer unzulässigen Rechtsausübung

1. Leistet ein Versicherungsträger die einem Versicherten aufgrund eines fingierten Verwaltungsakts zugesprochene Leistung nicht, kann und muss der Versicherte eine (sog. isolierte) Leistungsklage erheben. 2. Der sich aus einer wirksamen Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V ergebende Anspruch einer Versicherten geht unter, wenn ihm der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.11.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; SGG § 54 Abs. 5;

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Anspruch auf postbariatrische Operationen geltend.

Die 1971 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Im April 2013 wurde ihr auf Kosten der Beklagten ein Magenbypass angelegt.