LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.08.2018
16 TaBVGa 159/18
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; SGB IX § 177 Abs. 6 S. 2; BetrVG § 20 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 484/18

Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung auf Freistellung von Betriebsratsmitgliedern des Wahlvorstands für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung zu einer Schulungsmaßnahme

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.08.2018 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 159/18

DRsp Nr. 2018/15733

Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung auf Freistellung von Betriebsratsmitgliedern des Wahlvorstands für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung zu einer Schulungsmaßnahme

1. Auf die Freistellung von Schulungen für Betriebsratsmitglieder - für Mitglieder des Wahlvorstands zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung gilt nichts anderes - gerichtete einstweilige Verfügungen sind zulässig, weil gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO auch im Beschlussverfahren dem Verfassungsgebot eines effektiven Rechtsschutzes mit der Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung Rechnung zu tragen ist.2. Gemäß § 177 Absatz 6 Satz 2 SGB IX, § 20 Absatz 3 Satz 2 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Wahl und darf das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers nicht mindern, wenn dieser wegen der Betätigung im Wahlvorstand Arbeitszeit versäumt und die Säumnis zur Ausübung des Amtes erforderlich ist. Zur Betätigung im Wahlvorstand gehört auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstandes.3. Die Dauer von eineinhalb Tagen für die Schulung war hier angemessen, da die im Seminarplan ausgewiesenen Themen durchweg erforderliche Kenntnisse vermitteln.