LAG Hamm - Urteil vom 04.12.2014
16 SaGa 41/14
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; ZPO § 894; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 27/14

Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Umwandlung eines beamtenrechtlich geprägten Arbeitsverhältnisses in ein Ruhestandsverhältnis

LAG Hamm, Urteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen 16 SaGa 41/14

DRsp Nr. 2016/13193

Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Umwandlung eines beamtenrechtlich geprägten Arbeitsverhältnisses in ein Ruhestandsverhältnis

Eine einstweilige Verfügung, durch die dem Arbeitgeber die Abgabe einer Willenserklärung aufgegeben werden soll, durch die eine Umwandlung des beamtenrechtlich geprägten Arbeitsverhältnisses des Antragstellers in ein Ruhestandsverhältnis bewirkt werden soll, ist unzulässig, da § 894 ZPO die Abgabe der Willenserklärung nur bei Rechtskraft eines dahin gehenden Urteils fingiert. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Abgabe einer Willenserklärung ausscheidet.

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 30.10.2014 - 2 Ga 27/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; ZPO § 894; BGB § 611;

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers (im Folgenden: Kläger) ist unbegründet.