LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.08.2018
L 3 AL 2612/18
Normen:
SGG § 153 Abs. 4; SGG § 105;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 1858/17

Zulässigkeit einer Entscheidung durch Beschluss im sozialgerichtlichen VerfahrenBeendigung des Berufungsverfahrens durch RücknahmeEntscheidung des Sozialgerichts durch Gerichtsbescheid

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen L 3 AL 2612/18

DRsp Nr. 2019/2909

Zulässigkeit einer Entscheidung durch Beschluss im sozialgerichtlichen Verfahren Beendigung des Berufungsverfahrens durch Rücknahme Entscheidung des Sozialgerichts durch Gerichtsbescheid

Bei einer Entscheidung, ob das Berufungsverfahren durch Rücknahme der Berufung beendet ist, steht einer Entscheidung durch Beschluss entsprechend § 153 Abs. 4 SGG der Umstand, dass das SG über die Klage durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG entschieden hat, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn eine Feststellung erfolgt, dass das Berufungsverfahren durch Berufungsrücknahme erledigt ist. Das LSG entscheidet in diesem Fall nicht in der Sache selbst.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 3 AL 4148/17 durch Rücknahme der Berufung erledigt ist.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4; SGG § 105;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Berufungsverfahren L 3 AL 4148/17 durch Rücknahme der Berufung beendet worden ist.

Der 1978 geborene Kläger erhob gegen den (Änderungs-) Bescheid der Beklagten vom 06.03.2017, mit welchem ihm Arbeitslosengeld bis zum 24.07.2017 bewilligt worden war, mit Schreiben vom 03.05.2017 Widerspruch. Den Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2017 als unzulässig, weil der Widerspruch nicht binnen eines Monats (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingereicht worden sei.