Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist, ob das Berufungsverfahren
Der 1978 geborene Kläger erhob gegen den (Änderungs-) Bescheid der Beklagten vom 06.03.2017, mit welchem ihm Arbeitslosengeld bis zum 24.07.2017 bewilligt worden war, mit Schreiben vom 03.05.2017 Widerspruch. Den Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2017 als unzulässig, weil der Widerspruch nicht binnen eines Monats (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingereicht worden sei.
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