BSG - Urteil vom 01.07.2010
B 13 R 58/09 R
Normen:
AsylVfG § 81; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 102 Abs. 2; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 63 Abs. 1 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1; VwGO § 126 Abs. 2; VwGO § 92 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2011, 1992
NZS 2011, 513
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 9/09
SG Hamburg, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 RJ 982/04

Zulässigkeit einer fiktiven Berufungsrücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen B 13 R 58/09 R

DRsp Nr. 2010/16818

Zulässigkeit einer fiktiven Berufungsrücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren

Für die Fiktion einer Berufungsrücknahme, wenn der Kläger das Verfahren nicht betreibt, gibt es im sozialgerichtlichen Verfahren keine Rechtsgrundlage.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. März 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

AsylVfG § 81; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 102 Abs. 2; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 63 Abs. 1 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1; VwGO § 126 Abs. 2; VwGO § 92 Abs. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten. Mit der Revision wendet er sich gegen die Feststellung der Erledigung des Verfahrens durch eine fiktive Berufungsrücknahme.

Mit Bescheid vom 4.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.6.2004 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs 5 SGB VI die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen Daten für den Zeitraum bis zum 31.12.1996 verbindlich fest.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.6.2007 mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger weder seinen Widerspruch noch die Klage begründet habe. Mangels Begründung sei nicht ersichtlich, inwieweit die Feststellung der Daten im Versicherungskonto rechtswidrig sein solle.