LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.12.2013
L 9 KR 204/13 B
Normen:
SGG § 142 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 94/13

Zulässigkeit einer isolierten Kostenbeschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.12.2013 - Aktenzeichen L 9 KR 204/13 B

DRsp Nr. 2014/1396

Zulässigkeit einer isolierten Kostenbeschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 18. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 142 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wandte sich an das Sozialgericht und beantragte, die Antragsgegnerin, bei der er sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihn bei seiner Krankenkasse ab 10. April 2013 als versicherungspflichtig Beschäftigten wieder anzumelden. Das Sozialgericht wies mit Beschluss vom 18. Juni 2013 diesen Antrag zurück und entschied, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung und hilfsweise gegen den Beschluss insgesamt mit der Begründung, die Kostenentscheidung sei falsch. Der Antragssteller habe der Antragsgegnerin die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

II.