OLG Dresden - Beschluss vom 03.08.2023
4 U 524/23
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 46 Abs. 1 S. 2; StGB § 187; StGB § 193;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 43/23

Zulässigkeit einer Klage gegen Äußerungen in Anträgen eines Gemeinderatsmitglieds für eine RatssitzungAbgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung

OLG Dresden, Beschluss vom 03.08.2023 - Aktenzeichen 4 U 524/23

DRsp Nr. 2023/11219

Zulässigkeit einer Klage gegen Äußerungen in Anträgen eines Gemeinderatsmitglieds für eine Ratssitzung Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung

1. Äußerungen in Anträgen eines Gemeinderatsmitglieds für eine Ratssitzung stellen privilegierte Äußerungen dar; für eine hiergegen gerichtete Klage fehlt das Rechtschutzbedürfnis. 2. Die Äußerung, ein Verhalten sei "von Beleidigungen geprägt", ist ohne Mitteilung eines Tatsachenkerns als Meinungsäußerung anzusehen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 08.08.2023, 9.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 46 Abs. 1 S. 2; StGB § 187; StGB § 193;

Gründe: