BAG - Urteil vom 22.10.2015
2 AZR 550/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2; GewO § 106 S. 1; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 238 Abs. 3; ZPO § 525; Tronc- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Gruppe A der Spielbank Wiesbaden vom 8. Januar 2001, gültig ab 1. Januar 2000 § 5 I. Nr. 7-9; Tronc- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Gruppe A der Spielbank Wiesbaden vom 8. Januar 2001, gültig ab 1. Januar 2000 § 6 Abs. 1; Tronc- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Gruppe A der Spielbank Wiesbaden vom 8. Januar 2001, gültig ab 1. Januar 2000 § 6 Abs. 2; Tronc- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Gruppe A der Spielbank Wiesbaden vom 8. Januar 2001, gültig ab 1. Januar 2000 § 7;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 2 Nr. 167
AUR 2016, 212
BB 2016, 883
DB 2016, 1141
EzA-SD 2016, 3
KSchG 1969 § 2 Nr. 167
NZA 2016, 912
NZA-RR 2016, 243
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 925/12
ArbG Wiesbaden, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 9/12

Zulässigkeit einer ordentlichen Änderungskündigung des Arbeitgebers wegen krankheitsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 550/14

DRsp Nr. 2016/6063

Zulässigkeit einer ordentlichen Änderungskündigung des Arbeitgebers wegen krankheitsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Eine ordentliche Änderungskündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers krankheitsbedingt gemindert ist und seine verbliebene Arbeitsleistung die berechtigten Erwartungen des Arbeitgebers von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen in einem Maße unterschreitet, dass diesem ein Festhalten an dem (unveränderten) Arbeitsvertrag unzumutbar ist. Dafür bedarf es einer gravierenden Störung des Äquivalenzgefüges. Eine lediglich geringfügige - qualitative oder quantitative - Minderleistung reicht nicht aus. 2. Das gilt auch im Anwendungsbereich einer tarifvertraglichen Regelung, die für die Zuweisung einer "Position", nach der sich die Höhe der Vergütung bemisst, voraussetzt, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der Position bzw. der ihr entsprechenden Tätigkeit in bestimmtem Umfang "einsetzbar" ist. Eine solche Regelung kann grundsätzlich nicht dahin verstanden werden, dass die "Ersetzbarkeit" und damit die Berechtigung zum Innehaben der fraglichen Position unmittelbar vom gesundheitlichen Leistungsvermögen des Arbeitnehmers abhängen soll.