Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. Mai 2012 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer personenbedingten Änderungskündigung der Beklagten vom 20. Dezember 2011 zum 31. Juli 2012.
Die Beklagte ist die C. Bei ihr sind mehr als 10 Arbeitnehmer regelmäßig in Vollzeit beschäftigt. Es ist ein Betriebsrat gebildet.
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