LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.07.2014
13 Sa 925/12
Normen:
TVG § 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 9/12

Eingruppierung eines Croupiers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.07.2014 - Aktenzeichen 13 Sa 925/12

DRsp Nr. 2015/409

Eingruppierung eines Croupiers

§ 6 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages der Spielbank Wiesbaden setzt für die Tarifstufe Croupier II neben die erfolgreiche Teilnahme an einer Grundausbildung für alle angebotenen Spiele, entweder die positive Beurteilung der Mitarbeiterleistung und/oder die Eignung im Hinblick auf die zu besetzende Stelle voraus. Damit ist jedoch nur eine subjektive Voraussetzung für die Beförderung formuliert, zu der dann noch eine tatsächliche persönliche Einsetzbarkeit gemäß § 5 Abs 1 Nr 7 des Tarifvertrages kommen muss, um in die Tarifstufe Croupier I oder II befördert zu werden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. Mai 2012 - 5 Ca 9/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer personenbedingten Änderungskündigung der Beklagten vom 20. Dezember 2011 zum 31. Juli 2012.

Die Beklagte ist die C. Bei ihr sind mehr als 10 Arbeitnehmer regelmäßig in Vollzeit beschäftigt. Es ist ein Betriebsrat gebildet.