BAG - Urteil vom 16.02.2012
8 AZR 242/11
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; BGB § 138; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 275; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; HGB § 65; HGB § 87 Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 268;
Fundstellen:
AP HGB § 87 Nr. 13
AP HGB § 87 Nr. 14
AuR 2012, 370
BB 2012, 1856
DB 2012, 1876
EzA-SD 2012, 12
Vorinstanzen:
LAG München, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 297/10
ArbG München, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 17298/08

Zulässigkeit einer Provisionsvereinbarung

BAG, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 242/11

DRsp Nr. 2012/14813

Zulässigkeit einer Provisionsvereinbarung

Orientierungssätze: 1. Die Vereinbarung eines auf den Geschäftsabschluss bezogenen erfolgsabhängigen Entgelts ist auch im Arbeitsverhältnis grundsätzlich möglich. Eine solche Provisionsvereinbarung muss aber mit höherrangigem Recht vereinbar sein. 2. Eine Provisionsvereinbarung verstößt dann gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), wenn es im Einzelfall dem Arbeitnehmer nicht möglich ist, durch vollen Einsatz seiner Arbeitskraft ein ausreichendes Einkommen oder die geforderten Umsätze zu erzielen. Ebenso ist eine sittenwidrige Vereinbarung anzunehmen, wenn ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt. 3. Ein jährlich zu erzielendes Mindesteinkommen von 100.000,00 Euro verstößt nicht gegen die guten Sitten. 4. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, an einem bestimmten Vertriebssystem festzuhalten oder dieses unverändert im bisherigen Umfang fortzuführen, besteht nur dann, wenn dies Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien geworden ist. Aus der allgemeinen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers (§ 241 Abs. 2 BGB) kann jedoch die Pflicht, ein bestimmtes Vertriebssystem unverändert beizubehalten oder zu unterhalten, grundsätzlich nicht abgeleitet werden.