BAG - Urteil vom 17.12.2015
8 AZR 54/14
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 322; BGB § 366 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 14
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 343/13
ArbG Düsseldorf, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3742/12

Zulässigkeit einer Teilklage

BAG, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 8 AZR 54/14

DRsp Nr. 2016/6775

Zulässigkeit einer Teilklage

Macht die Klägerin lediglich einen Teil eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs geltend, in dessen Rahmen sich einzelne Positionen nur als unselbständige Rechnungspositionen darstellen, so ist sie nicht gehalten, darzulegen, aus welcher der Einzelpositionen sich die Teilklage zusammensetzt. Denn bei Schadensersatzansprüchen liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor, wenn das schadensverursachende Verhalten bei natürlicher Betrachtung eine Einheit bildet, wenn es sich mithin um dieselbe Pflichtverletzung handelt, sich die einzelnen in eine Gesamtforderung eingestellten Rechnungspositionen also auf dieselben Anspruchsvoraussetzungen gründen lassen, deren Vorliegen sich aus demselben Lebenssachverhalt ergibt und hieraus ein Schaden folgt, der sich nicht in unterschiedliche Schadenspositionen und erst recht nicht in unterschiedliche Schadensarten aufteilen lässt.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2013 - 7 Sa 343/13 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 322; BGB § 366 Abs. 2;

Tatbestand: