LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.12.2010
L 4 U 124/10
Normen:
SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGG § 88 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 20/09

Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen L 4 U 124/10

DRsp Nr. 2011/965

Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

Entscheidet eine Behörde über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund binnen drei Monaten seit seiner Einlegung nicht über den Widerspruch gegen einen Bescheid, ist eine Untätigkeitsklage zulässig. Die Behörde ist zur Entscheidung über den Widerspruch zu verurteilen, wenn sie eine Widerspruchsbescheidung ausdrücklich abgelehnt hat.

1. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 04.02.2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 29.05.2008 zu entscheiden.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGG § 88 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers für eine Untätigkeitsklage.

Der im Jahr 1955 geborene Kläger erlitt am 12.07.2007 im D Werk G einen Unfall, bei dem er sich eine Fraktur der Patella und eine Innenmeniskusläsion links zuzog. Die Beklagte zahlte dem Kläger zunächst während dessen Arbeitsunfähigkeit über seine Krankenkasse Verletztengeld und teilte dem Kläger mit formlosem Schreiben vom 29.05.2008 mit, das Ereignis vom 12.07.2007 werde als Arbeitsunfall anerkannt.