1. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 04.02.2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 29.05.2008 zu entscheiden.
2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers für eine Untätigkeitsklage.
Der im Jahr 1955 geborene Kläger erlitt am 12.07.2007 im D Werk G einen Unfall, bei dem er sich eine Fraktur der Patella und eine Innenmeniskusläsion links zuzog. Die Beklagte zahlte dem Kläger zunächst während dessen Arbeitsunfähigkeit über seine Krankenkasse Verletztengeld und teilte dem Kläger mit formlosem Schreiben vom 29.05.2008 mit, das Ereignis vom 12.07.2007 werde als Arbeitsunfall anerkannt.
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